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Satzung & als PDF zum drucken

Keglervereinigung Oberfranken/Oberpfalz e.V.

Satzung

Stand:2025

1.Allgemeine Bestimmungen

§1 Name und Sitz der Vereinigung

Die Vereinigung führt den Namen “ Keglervereinigung Oberfranken/Oberpfalz e.V.“ (kurz KVOO).

Sitz der KVOO ist Hof/Saale

Die KVOO ist in das Vereinsregister eingetragen.

§2 Zweck der KVOO

Der Zweck der KVOO besteht ausschließlich und unmittelbar in der Förderung des Kegelsports und wird verwirklicht durch:

- Durchführung eines geordneten Spielbetriebes

- Durchführung von Versammlungen und sonstigen sportlichen Veranstaltungen

Die Durchführungsbestimmungen regelt die Sportordnung.

§3 Geschäftsjahr, Erfüllungsort, Gerichtsstand

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

Erfüllungsort und Gerichtsstand für die Ansprüche der KVOO gegen seine Mitglieder (§4) sowie der Mitglieder gegen die KVOO ist der Sitz der KVOO.

§4 Mitgliedschaft

(1) Kegelsportvereine bzw. Kegelabteilungen von Sportvereinen können Mitglieder der KVOO werden

(2) Der Antrag auf Aufnahme in die KVOO muss schriftlich bei der Vorstandschaft erfolgen.

(3) Über die Aufnahme entscheidet die Vorstandschaft mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

(4) Bei Ablehnung steht dem Betroffenen die Berufung an die Mitgliederversammlung zu.

(5) Mit Beginn der Mitgliedschaft erhält das neue Mitglied der KVOO die Satzung und die Sportordnung, die für ihn verbindlich sind

(6) Die Mitgliedschaft kann bei der KVOO mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Jahres schriftlich gekündigt werden.

(7) Die Mitgliedschaft endet ferner aufgrund einer Entscheidung der Vorstandschaft. Die Entscheidung kann erfolgen, wenn den Interessen der KVOO grob zuwidergehandelt oder trotz wiederholter Mahnung der Mitgliedsbeitrag nicht entrichtet worden ist.

(8) Das ausgeschlossene Mitglied ist berechtigt, innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses, Einspruch bei dem Berufungsausschuss einzulegen, der endgültig entscheidet.

(9) Der Berufungsausschuss besteht aus der Vorstandschaft und dem Sportgericht.

(10) Das Mitglied hat alle bis zur erfolgten Rechtskraft des Ausscheidens fälligen Beiträge zu leisten und sonstige Verpflichtungen zu erfüllen.

(11) Ein Anspruch auf Rückerstattung von Mitgliedsbeiträgen besteht nicht.

(12) Das offizielle Organ der KVOO ist die Internetseite.

§5 Mitgliedsbeiträge

Die Höhe der Mitgliedsbeiträge beschließt die Mitgliederversammlung.

Der Mitgliedsbeitrag ist spätestens bis zum 31.Oktober eines Jahres zu entrichten.

§6 Gemeinnützigkeit

(1) Die KVOO verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Die KVOO stellt ihren Rat und ihre Mitarbeit unparteiisch den angeschlossenen Mitgliedern auf allen gebieten ihres Aufgabenbereiches zur Verfügung. Erwerbswirtschaftliche Zwecke und politische Tätigkeiten sind ausgeschlossen.

(2) Mittel der KVOO dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die KVOO ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(3) Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der KVOO

2. Organe der KVOO

§7 Organe der KVOO

Die Organe der KVOO sind:

A) Die Mitgliederversammlung

B) Der Vorstand

C) Das Sportgericht

A) Die Mitgliederversammlung

§8 Aufgaben der Mitgliederversammlung

(1) Der Mitgliederversammlung steht die Entscheidung in allen Angelegenheiten zu, die nicht durch Gesetz oder diese Satzung einem anderen Organ der KVOO übertragen sind.

(2) Aufgaben der Mitgliederversammlung sind insbesondere:

a) Genehmigung der Jahresbericht von Vorstand, Sportwart und Kassier.

b) Entlastung der Vorstandschaft

c) Wahl der Vorstandschaft

d) Wahl zweier Rechnungsprüfer, die nicht Mitglied der Vorstandschaft sein dürfen.

e) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge

f) Beschlussfassung über Satzungsänderungen und alle von der Vorstandschaft oder von den Mitgliedern vorgelegten Anträge.

g) Abstimmung zu Spielsystemänderungen die sich unmittelbar auf den Spielbetrieb der KVOO beziehen.

Genannte Spielsystemänderungen sind:

A) Mannschaftsstärke (Anzahl der eingesetzten Spieler je Mannschaft)

B) Mannschaftsarten (wie z.B. Männer, Frauen oder Mixmannschaften)

C) Spielsystem (100 Wurf, 200 Wurf oder 120 Wurf)

D) Punktesystem (Zwei -Punkte – Wertung je Sieg oder Satzpunktewertung je Durchgang)

E) Einzelmeisterschaften

F) Festspielregelung, Anzahl der Wettkämpfe

Alles Weitere obliegt den Sportwarten wie bisher.

§9 Einberufung, Vorsitz und Durchführung

(1) Zu den Mitgliederversammlungen lädt der Vorsitzende oder im Falle seiner Verhinderung seine beiden Stellvertreter unter Bekanntgabe der Tagesordnung mit mindestens einmonatiger Frist ein.

Die Einladung erfolgt unter Bekanntgabe der Tagesordnung durch Veröffentlichung auf der Internetseite und durch Anschreiben an die Vereine.

(2) Zusatzanträge zur Tagesordnung sind bei der Vorstandschaft spätestens vierzehn Tage vor der Versammlung schriftlich einzureichen.

(3) Den Vorsitz einer Mitgliederversammlung führt der Vorsitzende oder einer seiner Stellvertreter

(4) Stimmberechtigt bei der Mitgliederversammlung sind die Delegierten der der angeschlossenen Vereine. Jeder Verein bzw. jede Abteilung stellt einen Delegierten.

(5) Die frist- und formgerecht einberufene Mitgliederversammlung ist, soweit durch Gesetz oder diese Satzung etwas anderes bestimmt ist, ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Delegierten, beschlussfähig. Die Beschlussfassung ist auf die Punkte der Tagesordnung beschränkt, wenn nicht drei Viertel der anwesenden Delegierten anders beschließen. Die

Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit.

Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von drei Viertel der anwesenden Delegierten.

(6) Über die Beschlüsse und Entscheidungen der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Vorsitzenden oder einem seiner Stellvertreter, sowie einem der Sportwarte und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§10 Arten von Mitgliederversammlungen

(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung der KVOO findet jährlich, spätestens sechs Monate nach Beginn eines Geschäftsjahres statt.

(2) Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand nach Bedarf oder auf unterschriftliches Verlangen von mindestens einem Drittel aller Mitglieder der KVOO einzuberufen.

Abweichend von §9 Punkt 1 gilt hierfür eine Einberufungsfrist von zwei Wochen.

B) Der Vorstand

§11 Vorstand

Vorstand im Sinne des §26 BGB sind der Vorsitzende der KVOO und seine beiden Stellvertreter.

Die KVOO wird durch den Vorsitzenden oder durch seine beiden Stellvertreter gemeinsam vertreten.

§12 Erweiterter Vorstand und Amtsdauer

Der erweiterte Vorstand besteht aus

a) Dem 1. Vorsitzenden

b) Den beiden Stellvertretern

c) Dem 1. Sportwart der Herren

d) Dem 2.Sportwart für Herren

e) Der 1. Frauensportwartin

f) Der 2.Frauensportwartin

g) Dem 1. Kassier

h) Dem 2.Kassier

i) Den Beisitzern

Die Aufgaben der Vorstandschaft regelt die Geschäftsordnung. Die Amtsdauer der Vorstandschaft beträgt drei Jahre

C) Das Sportgericht

§13 Das Sportgericht

Das Sportgericht wird von der Vorstandschaft auf die Dauer von drei Jahren berufen und besteht aus fünf ordentlichen Mitgliedern und drei Ersatzleuten. Mindestens ein Mitglied des Sportgerichts muss eine Damenvertreterin sein.

Die Aufgaben des Sportgerichts regelt die Sportgerichtsordnung.

3.Schlußbestimmungen

§14 Auflösung der KVOO

(1) Der Beschluss über die Auflösung der KVOO kann nur in einer hierfür besonders einberufenen Mitgliederversammlung gefasst werden. Zur Beschlussfassung ist die Anwesenheit von vier Fünftel der Mitglieder der KVOO erforderlich. Ist diese Voraussetzung nicht erfüllt, so kann eine zweite Versammlung frühestens vier – spätestens acht Wochen nach der ersten Versammlung einberufen werden. Diese zweite Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden und vertretenden Mitglieder beschlussfähig.

(2) Zu dem Beschluss über die Auflösung der KVOO ist eine Mehrheit von drei Viertel der anwesenden Mitglieder erforderlich.

(3) Bei Auflösung oder Aufhebung der KVOO fällt das Vermögen der KVOO an die „Deutsche Sporthilfe“ , die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§15 Sonstiges

Alle Fragen und Themen, über welche diese Satzung nicht genügend Aufschluss gibt, werden in der Geschäftsordnung geregelt.

Vorstehende Satzungsneufassung wurde in der Mitgliederversammlung am 3.Juni 1989 beschlossen bzw. angenommen. Der §8 der Satzung wurde mit der Versammlung am 06. Juni 2024 geändert, ebenso die Streichung des §13 und die daraus resultierende Änderung der nachfolgenden Paragrafen.

Für die KVOO

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Daniel Schenkl

Erster Vorsitzender


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